BK5-21-018
Beschlusskammer 5
PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9
Einstweilige Anordnung vom 10.12.2021 zum Antrag der Deutschen Post AG (DPAG) vom 24.11.2021 auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2022 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens
Mit Beschluss BK5-21/004 vom 23.11.2021 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2022 getroffen.
Mit Schreiben vom 24.11.2021 hat die DPAG einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2022 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt.
Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 mit Beschluss BK5-21/018 vom 10.12.2021 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 78 TKG 1996, § 5 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:
Die Geltung der von der Antragstellerin mit Antrag vom 24.11.2021 (Anlage 1) zur Genehmigung vorgelegten Entgelte und Entgeltermäßigungen wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen angeordnet.
- Die einstweilige Anordnung gilt ab dem 01.01.2022. Die einstweilige Anordnung gilt maximal bis zum Auslaufen der Maßgrößenentscheidung BK5-21/004 am 31.12.2024
BK5-21/018
BK5-21-018_Einstweilige Anordnung vom 10.12.2021 (pdf, 223 KB)
Stand: 10.12.2021