BK5-21-014
Beschlusskammer 5
PEntgV § 8 Abs. 2 i.V.m. 19 Satz 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG;
Hier: Antrag der Deutschen Post AG auf Genehmigung des Entgelts für den Bring- und Abholservice (HIN + WEG)
Die Deutsche Post AG hat mit Schreiben vom 14.09.2021 für das Produkt HIN + WEG beantragt:
- Für die durch die Antragstellerin nach Maßgabe der dem Entgeltgenehmigungsantrag als Anlagen beigefügten
Leistungsbeschreibung sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingung HIN + WEG erbrachten Leistungen wird die folgende Methode der Entgeltermittlung pro Kunde genehmigt:
(Kilometersatz der Niederlassung XY * Tourenlänge pro Kunde
+ Minutensatz der Niederlassung XY * Zeitaufwand pro Kunde)
* Anzahl der Fahrten pro Woche * Jahreswochen / Jahresmonate
= kundenindividuelle Monatspauschale
Es werden pro Niederlassung die in Anlage 1 aufgeführten Minuten- und Kilometersätze genehmigt.
- Das Entgelt wird für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 genehmigt.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten, § 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 1 TKG (1996).
BK5-21/014
Stand: 20.09.2021