BK5-21-014 Beschlusskammer 5

PEntgV § 8 Abs. 2 i.V.m. 19 Satz 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG;

Hier: Antrag der Deutschen Post AG auf Genehmigung des Entgelts für den Bring- und Abholservice (HIN + WEG)

Die Deutsche Post AG hat mit Schreiben vom 14.09.2021 für das Produkt HIN + WEG beantragt:

  1. Für die durch die Antragstellerin nach Maßgabe der dem Entgeltgenehmigungsantrag als Anlagen beigefügten
    Leistungsbeschreibung sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingung HIN + WEG erbrachten Leistungen wird die folgende Methode der Entgeltermittlung pro Kunde genehmigt:
    (Kilometersatz der Niederlassung XY * Tourenlänge pro Kunde
    + Minutensatz der Niederlassung XY * Zeitaufwand pro Kunde)
    * Anzahl der Fahrten pro Woche * Jahreswochen / Jahresmonate
    = kundenindividuelle Monatspauschale
    Es werden pro Niederlassung die in Anlage 1 aufgeführten Minuten- und Kilometersätze genehmigt.
  2. Das Entgelt wird für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 genehmigt.

Die Beschlusskammer beabsichtigt, bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten, § 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 1 TKG (1996).

BK5-21/014

Entscheidung

Stand: 20.09.2021

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