BK5-21-004 Beschlusskammer 5

Price-Cap-Regulierung: Durchführung eines Maßgrößenverfahrens, §§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG, 4 PEntgV
Veröffentlichung der Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und zur Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000 Gramm ab dem 01.01.2022

Mit Beschluss BK5-21/004 vom 23.11.2021 hat die Beschlusskammer 5 folgende Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen ab dem 01.01.2022 getroffen:

1. Zusammenfassung von Dienstleistungen

Die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen werden gemäß § 1 Abs. 2 PEntgV in einem einzigen Dienstleistungskorb zusammengefasst.

2. Aufnahme neuer Dienstleistungen in die Price-Cap-Regulierung

Neue Dienstleistungen der Betroffenen können in die Price-Cap-Regulierung nur dann aufgenommen werden, wenn im Referenzzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 mindestens während des letzten halben Jahres dieses Zeitraumes aus einer marktbeherrschenden Stellung heraus auf dem relevanten Markt Umsätze erzielt worden sind.

Sofern durch produktspezifische kostenrelevante Qualitätsverschlechterungen (Modifizierung oder Wegfall einzelner Leistungsmerkmale) Dienstleistungen maßgeblich verändert werden, gelten sie als neue Angebote und unterliegen einem Einzelentgeltgenehmigungsverfahren. Die Betroffene hat während der Laufzeit der Entscheidung die Bundesnetzagentur über Änderungen oder Wegfall der Leistungsmerkmale bei den dieser Entscheidung unterliegenden Produkten zu unterrichten.

Qualitätsverbesserungen, die lediglich mit geringfügigen Produktveränderungen einhergehen, sind von vorstehender Regelung ausgenommen.

3. Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung

Die Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung ist grundsätzlich möglich. Zuvor ist allerdings zu prüfen, ob die festgelegten Price-Cap-Bestimmungen weiterhin eingehalten werden. Ist dies der Fall, sind Entgeltmaßnahmen nicht erforderlich. Werden die Bestimmungen hingegen nicht mehr erfüllt, müssen zeitgleich mit der Herausnahme der Dienstleistungen kompensierende Entgeltänderungen bei den noch in der Price-Cap-Regulierung verbleibenden Dienstleistungen durchgeführt werden.

Bei Dienstleistungen, die wegen des Wegfalls einer marktbeherrschenden Stellung aus der Price-Cap-Regulierung entlassen, aber weiter am Markt angeboten werden, lässt sich die Einhaltung der Price-Cap-Bestimmungen dadurch gewährleisten, dass der Anteil an der Erfüllung der Maßgrößenvorgaben unabhängig von zukünftigen Änderungen der Entgelte für den Rest der Price-Cap-Periode auf dem Niveau zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Price-Cap-Regulierung für Referenzzwecke festgeschrieben wird.

Entsprechendes gilt in den Fällen des § 27 PostG.

4. Ausgangsentgeltniveau

a) Das Ausgangsentgeltniveau ergibt sich als gewichteter Durchschnitt der Entgelte der im Korb enthaltenen Dienstleistungen. Als Gewichte für die am 31.12.2021 von der
Betroffenen erhobenen Entgelte werden die prognostizierten Absatzmengen der Jahre 2022 bis 2024 verwendet.

b) Dem Durchschnitt der Entgelte wird die bei Erlass der Entscheidung tatsächlich erbrachte Qualität der Briefbeförderung zugrunde gelegt. Zu diesem Zweck wird der Betroffenen in Tenor zu 7. e) auferlegt, zusammen mit dem Entgeltgenehmigungsantrag Informationen mit Stand 3. Quartal 2021 vorzulegen.

5. Zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate – X-Faktor

Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) der Betroffenen für den
Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 wird auf insgesamt -1,35 % festgelegt.

6. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate - Referenzindex I

Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland herangezogen.

Als Wert für den Referenzindex wird das arithmetische Mittel der Werte von Juli 2020 bis Juni 2021 sowie die erwarteten Werte für den Zeitraum Juli 2021 bis Juni 2022 und Juli 2022 bis Juni 2023 herangezogen.

Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 beträgt der Wert für den Referenzindex I insgesamt 3,25 %.

7. Nebenbedingungen

a) Vollbezahlte sowie ermäßigte Einzelentgelte innerhalb eines Korbes dürfen nicht missbräuchlich im Sinne von § 20 Abs. 3 PostG sein.

b) Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienstleistungsmerkmalen, wie sie mit den im Rahmen des Maßgrößenverfahrens vorgelegten Leistungsbeschreibungen definiert werden, können nur durch eine gleiche prozentuale Veränderung des Stückpreisanteils und des Kilopreisanteils geändert werden. Anderenfalls ist rechnerisch nachvollziehbar zu belegen, dass die Entgeltänderung weder missbräuchliche Abschläge noch Diskriminierungen enthält.

c) Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Für Fragen der Umsatzsteuerpflicht finden die steuerrechtlichen Regelungen Anwendung.

d) Änderungen gegenüber der von der Betroffenen im Maßgrößenverfahren vorgelegten Leistungsbeschreibungen werden im Sinne des § 27 PostG behandelt.

e) Über die dem Ausgangsentgeltniveau zugrundeliegende Qualität der Briefbeförderung nach § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung ist jeweils zum Ende eines Quartals zu berichten. Hierzu sind der Beschlusskammer in EDV-fähigem Format folgende Informationen jeweils bis zwei Monate nach Quartalsende mitzuteilen:

  • Übersicht über die vorhandenen Filialstandorte (mit Anschrift und Koordinaten) sowie Angaben zu Filialformat und Unternehmensorganisation.
  • Angaben über die Brieflaufzeitmessung getrennt nach Bund / Leitregion; jeweils aus Verbraucher- und Betriebssicht sowie Lieferung des dazugehörigen Rohdatensatzes gem. EN 13850.
  • Angaben über Zahl, Standorte (Anschrift und Koordinaten) und Leerungszeiten der Briefkästen.
  • Angaben zur werktäglichen Zustellung; insbesondere zur Anzahl der werktäglich durchgeführten Zustelltouren, der Zustellabbrüche sowie Angaben zur regionalen Verteilung (getrennt nach Leitregionen) einschließlich Angabe der Gründe für die Zustellabbrüche in elektronisch auswertbarem Format.

f) Jeweils zum 31.07. eines Jahres sind die relevanten Sendungsmengen – aufgeschlüsselt nach den der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Produkten – sowie Daten zur Gesamtzahl der in der Zustellung tätigen Personen, getrennt nach Brief- und Verbundzustellung vorzulegen. Im Falle einer entscheidungserheblichen, kostenrelevanten Abweichung der tatsächlichen von der – dieser Entscheidung zugrunde liegenden – prognostizierten Sendungsmengenentwicklung behält sich die Beschlusskammer den vollständigen oder teilweisen Widerruf der Entscheidung vor.

8. Geltungsdauer

Die Maßgrößen der Price-Cap-Regulierung werden für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 festgelegt. Der Zeitraum wird zu einer einzigen Price-Cap-Periode zusammengefasst.

9. Voraussetzungen für die Überprüfung der Maßgrößen

Mit dem Antrag der Betroffenen auf Entgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG sind diejenigen Absatz- und Umsatzzahlen vorzulegen, die es der Beschlusskammer ermöglichen, die Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Mit Beschluss BK5-21/004 vom 23.11.2021 hat die Beschlusskammer 5 folgende Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen ab dem 01.01.2022 getroffen:

10. Referenzzeitraum für die Gewichtung

Referenzzeitraum für die Mengengewichtung der Price-Cap-Periode 01.01.2022 bis 31.12.2024 ist das Jahr 2020.

11. Genehmigungsfähigkeit (Price-Cap-Formel)

Die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistungen bestimmt sich nach der nachfolgend aufgeführten Price-Cap-Formel. Genehmigungsfähig sind danach die Entgelte nur dann, wenn die nachstehende Bedingung erfüllt ist:

PriceCap-Formel 12-2021

Legende zur Price-Cap-Formel
VariableBeschreibung
Ti,kZeitpunkt der k-ten Preisänderung des Angebots i
t-1Periode, mit den aktuellen Tarifen (Preise zum 31.12.2021)
t-2Referenzperiode, die für die Periode t relevant ist (das Jahr 2020)
iIndex für ein bestimmtes Angebot in einem Korb, i = 1,....,n
nAnzahl der Angebote in dem spezifischen Korb
KAnzahl der Preisänderungen
mi, K Anzahl der Monate, in der der Preis pi,T i, k für das Angebot i gilt
LLänge der Price-Cap-Periode in Monaten
pi,T ikEntgelt pro Stück des Angebots i nach der Preisänderung zum Zeitpunkt k
pi,t-1Entgelt pro Stück des Angebotes i in der Periode unmittelbar vor der Periode t
q1,t-2Absatzmenge des Angebots i in der Referenzperiode t-2
Xtzu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate für die Price-Cap-Periode t
It-gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I) für die Periode t

BK5-21/004

Stand: 03.12.2021

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