BK5-18-003
Price-Cap-Regulierung
Durchführung eines neuen Maßgrößenverfahrens
Veröffentlichung der beabsichtigten Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000 Gramm für 2019 bis 2021
Nachfolgend wird die beabsichtigte Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen ab dem 01. Januar 2019 veröffentlicht.
Die Maßgrößenentscheidung BK5-15/012 hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018. Nach Ablauf der Geltungsdauer hat die Bundesnetzagentur erneut die Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000 Gramm festzulegen.
Die Bundesnetzagentur hatte zwischenzeitlich angeordnet, dass die genehmigten Porti für Briefstandardprodukte bis zu einer endgültigen Genehmigung neuer Briefentgelte fortgelten. Grund für die einstweilige Regelung war, dass die Deutsche Post AG den Nachweis veränderter Kosten und Einsparungen in Folge der Umbruchsituation nach der Gewinnwarnung vom 8. Juni 2018 nicht hinreichend erbracht hatte. Der Nachweis erfolgte mit Schreiben vom 30. November 2018.
Noch im laufenden Verfahren entschied sich der Verordnungsgeber, den Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags zu konkretisieren. Dies erfolgte mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 14. März 2019 (verkündet am 21. März 2019; BGBl. I. S. 338). Der Verordnungsgeber hat die Vorschrift des § 3 Abs. 2 PEntgV geändert. Diese Vorschrift bestimmt die Zusammensetzung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL), die einen zentralen Maßstab der Entgeltregulierung darstellen. Zudem wurde § 8 Abs. 1 Satz 1 PEntgV dahingehend erweitert, dass die beabsichtigte Maßgrößenentscheidung nun auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen ist.
Inhalt der Konkretisierung des § 3 Abs. 2 PEntgV war, dass bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags nunmehr insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen sind, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind.
Ziel der Verordnungsänderung war gemäß der Begründung des Verordnungsgebers, die zur Bemessung des Gewinnsatzes vorgesehene Vergleichsbetrachtung auf solche Unternehmen auszurichten, deren Risiken mit denen des regulierten Unternehmens vergleichbar sind.
Um die digitalisierungsbedingten Auslastungsrisiken des regulierten Postunternehmens noch genauer abzubilden, sind zukünftig nur noch solche Unternehmen in die Vergleichsbetrachtung zur Ermittlung des Gewinnsatzes einzubeziehen, die in struktureller Hinsicht mit dem regulierten Unternehmen vergleichbar sind. Damit soll anders als bisher nicht nur eine Vergleichbarkeit zwischen dem lizenzpflichtigen Bereich und den Märkten festgestellt werden, auf denen die zum Vergleich herangezogenen Unternehmen tätig sind, sondern auch eine strukturelle Vergleichbarkeit der Unternehmen.
Bisher wurden auch solche Unternehmen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen, die eine deutlich kleinere Unternehmens- und Netzgröße und damit entsprechend geringere Skalenvorteile und Renditen aufwiesen. Diese Praxis bildet den Effizienzdruck, unter dem das regulierte Unternehmen steht, nicht hinreichend adäquat ab. Die Vergleichsbetrachtung soll daher zukünftig stärker auf solche Unternehmen ausgerichtet werden, deren strukturelle Merkmale erkennen lassen, dass sie aufgrund ihrer Ausrichtung auf den Kapitalmarkt unter einem ähnlichen Effizienzdruck stehen wie das regulierte Unternehmen. Strukturelle Kriterien, die eine Vergleichbarkeit im vorgenannten Sinne zusätzlich begründen, sind eine vergleichbare Unternehmensverfassung, ein vergleichbarer Organisationsgrad und ein vergleichbarer Rechnungslegungsstandard.
Die nachfolgende beabsichtigte Entscheidung berücksichtigt neben diesen aus der Verordnungsänderung resultierenden Vorgaben zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in der Sach- und Kostenlage.
Zur beabsichtigten Entscheidung kann bis zum 10. Mai 2019 Stellung genommen werden.
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK5-18/003 auf dem Postweg, in elektronischer Form oder per Fax – jeweils in deutscher Sprache – zu richten an:
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 5
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail-Adresse: BK5-Postfach@BNetzA.de
oder Fax-Nummer: 0228 14 - 64 65
Anlage
BK5-18-003-beabsichtigte Entscheidung (pdf / 4 MB)
BK5-18-003
Stand: 18.04.2019