BK4-10-031 Freistellung von der Regulierung im Strombereich

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Freistellung von bestimmten energierechtlichen regulatorischen Vorschriften gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1228/2003


In dem Verwaltungsverfahren nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1228/2003 aufgrund des Antrags der NorGer KS, Elvegata 2, 4619 Kristiansand S, Norwegen, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2010 am 25. November 2010 beschlossen:

  1. Die NorGer-Verbindungsleitung wird mit der gesamten Kapazität in Höhe von 1.400 MW gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1228/2003 von der Anwendung des Art. 6 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1228/2003 und den maßgeblichen Bestimmungen deutschen Rechts zur Umsetzung von Art. 20 und 23 Abs. 2, 3 und 4 RL 2003/54/EG ausgenommen.
  2. Die Verpflichtungen, die von der Ausnahme nicht explizit erfasst werden, bleiben unberührt.
  3. Die Ausnahme ist bis zum 31.12.2040 befristet, es sei denn

    a) die Erlösobergrenze ist früher erreicht; dann endet die Ausnahme zum 31.12. des Jahres, in dem die Erlösobergrenze erreicht wird, frühestens jedoch am 31.12.2030, oder

    b) die Erlösuntergrenze ist am 31.12.2040 noch nicht erreicht; dann endet die Ausnahme zum 31.12. des Jahres, in dem die Erlösuntergrenze erreicht wird, spätestens jedoch am 31.12.2050.

    Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Umsatzerlöse aus dem Projekt jährlich bis zum 30.06. des Folgejahres mitzuteilen. Die Höhe der Erlösober- und Erlösuntergrenze sowie die Form der Mitteilung über die Umsatzerlöse ergeben sich aus den Gründen zu II.
  4. Die Genehmigung erfolgt unter der Auflage, dass die gesamte Verbindungskapazität frei zugänglich ist und im Wege eines marktüblichen Verfahrens zur impliziten Vergabe von grenzüberschreitenden Kapazitäten vergeben wird. Die Auflage steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Änderung oder Ergänzung.
  5. Die Ausnahme gilt auch im Falle einer Änderungen der Eigentümerstruktur der Antragstellerin gegenüber der im Antrag beschriebenen Situation, sofern

    a) der Bundesnetzagentur die beabsichtigte Änderung spätestens sechs Monate vor dem vereinbarten Rechtsübergang angezeigt wird,

    b) neue Eigentümer sich zur Einhaltung der Nebenbestimmungen aus dieser Genehmigung verpflichten und

    c) die Bundesnetzagentur die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anzeige widerruft.
  6. Die Beschlusskammer behält sich vor, die Entscheidung nach einem entsprechenden Verlangen der Kommission nach Art. 7 Abs. 4 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1228/2003 oder einer endgültigen Entscheidung nach Art. 7 Abs. 4 UAbs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1228/2003 zu ändern oder zu widerrufen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
  7. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
  8. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  9. Die Gebührenentscheidung bleibt vorbehalten.


BK4-10-031

Stand: 26.11.2010

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