BK4-08-338 Verfahren zu Investitionsbudgets nach § 23 ARegV - Gasbereich

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1 ARegV der EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 03.06.2009 beschlossen: 

  1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Kapitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insgesamt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von ___ Euro für das Projekt „HD-Leitung___“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmungen.

  2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze sind befristet bis 31.12.2012.

  3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukommen.

  5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

BK4-08-338

Stand: 07.09.2011

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