BK4-07-109 Leistungswettbewerbsverfahren

„Leitungswettbewerbsverfahren Gas“
§ 3 Abs. 2 und 3 GasNEV und § 65 EnWG

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Anzeige der Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 19 GasNEV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3 GasNEV und § 65 EnWG aufgrund der Anzeige der Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 19 GasNEV der ONTRAS-VNG Gastransport GmbH, Braunstraße 7, 04347 Leipzig, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 20.10.2008 entschieden:

  1. Es wird festgestellt, dass das überregionale Fernleitungsnetz der Betroffenen nicht zu einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder potentiellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist.

  2. Die Betroffene wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung einen Antrag auf Genehmigung ihrer Entgelte für den Gasnetzzugang gemäß § 23a EnWG bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu stellen.

BK4-07-109

Stand: 28.10.2008

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