BK4-07-105 Leistungswettbewerbsverfahren
„Leitungswettbewerbsverfahren Gas“
§ 3 Abs. 2 und 3 GasNEV und § 65 EnWG
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Anzeige der Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 19 GasNEV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3 GasNEV und § 65 EnWG aufgrund der Anzeige der Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 19 GasNEV der Eni Gas Transport Deutschland S.p.A., Martin-Luther-Platz 28, 40212 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 20.10.2008 entschieden:
- Es wird festgestellt, dass das überregionale Fernleitungsnetz der Betroffenen nicht zu einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder potentiellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist.
- Die Betroffene wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung einen Antrag auf Genehmigung ihrer Entgelte für den Gasnetzzugang gemäß § 23a EnWG bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu stellen.
BK4-07-105
Stand: 05.11.2008