BK4-05-071 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Zugang zum öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 01.12.2005 auf Grund des Antrages auf Erlass einer (Teil-)Anordnung gemäß § 25 TKG der Vodafone D2 GmbH gegen die 01051 Telecom


Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat aufgrund der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 24.10.05 beschlossen:

  1. Für die Leistung V.1, welche die Antragsgegnerin aufgrund der mit Beschluss BK 4c-04-025/Z21.04.04 vom 25.06.2004 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin nachfragt, werden die folgenden Entgelte angeordnet:

    a) Als Basispreis: Für die Zeit vom 15.12.2005 bis zum 14.12.2006 0,11 € pro Minute.

    b) Zusätzlich zu dem Basispreis werden folgende Aufschläge in Abhängigkeit von der Anzahl der Orte der Zusammenschaltung (OdZ) erhoben:

    c) Anzahl der OdZ Aufschlag 1 bis 3 0,01023 € pro Minute 4 bis 8 0,00511 € pro Minute ab 9 kein Aufschlag

  2. Die Anordnung steht unter der auflösenden Bedingungen, dass die Terminierungsentgelte der Antragstellerin nach dem Ergebnis einer nach §§ 11ff TKG durchgeführten Marktanalyse gemäß §§ 13, 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden.

  3. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Entgelthöhe schließen. 

  4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    BK4-05-071

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