BK4-05-071
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Zugang zum öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 01.12.2005 auf Grund des Antrages auf Erlass einer (Teil-)Anordnung gemäß § 25 TKG der Vodafone D2 GmbH gegen die 01051 Telecom
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat aufgrund der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 24.10.05 beschlossen:
- Für die Leistung V.1, welche die Antragsgegnerin aufgrund der mit Beschluss BK 4c-04-025/Z21.04.04 vom 25.06.2004 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin nachfragt, werden die folgenden Entgelte angeordnet:
a) Als Basispreis: Für die Zeit vom 15.12.2005 bis zum 14.12.2006 0,11 € pro Minute.
b) Zusätzlich zu dem Basispreis werden folgende Aufschläge in Abhängigkeit von der Anzahl der Orte der Zusammenschaltung (OdZ) erhoben:
c) Anzahl der OdZ Aufschlag 1 bis 3 0,01023 € pro Minute 4 bis 8 0,00511 € pro Minute ab 9 kein Aufschlag
- Die Anordnung steht unter der auflösenden Bedingungen, dass die Terminierungsentgelte der Antragstellerin nach dem Ergebnis einer nach §§ 11ff TKG durchgeführten Marktanalyse gemäß §§ 13, 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden.
- Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Entgelthöhe schließen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4-05-071