BK4-05-002
Nationale Konsultationen
Einheitliche Informationsstelle
Entwurf einer Regulierungsverfügung gegenüber der Deutschen Telekom AG im Bereich der Verbindungsleistungen im öffentlichen Festtelefonnetz (Märkten 8. bis 10. der Märkte-Empfehlung)
Nachfolgend wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG der Entwurf einer Regulierungsverfügung im Bereich des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz der Deutschen Telekom AG durch Zusammenschaltung (Märkte Nr. 8 bis 10 der Märkte-Empfehlung) veröffentlicht.
Zu dem Entwurf kann innerhalb eines Monats nach Erscheinen dieses Amtsblattes Stellung genommen werden (Fristende 20.6.2005).
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK4c-05-002/R auf dem Postweg oder in elektronischer Form - jeweils in deutscher Sprache - zu richten an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Beschlusskammer 4, Postfach 8001, 53105 Bonn, oder an folgende E-Mail-Adresse:
bk4-regulierungsverfuegung@regtp.de
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden.
Eine öffentliche mündliche Anhörung zu dem Entwurf findet statt am 01.06.2005, 13.00 Uhr, im Dienstgebäude der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10. Interessierte Parteien werden um Anmeldung zu diesem Termin bis zum 30.05.2005, 12.00 Uhr, gebeten. Die Anmeldungen sind zu richten an die o.a. Mailadresse oder an die Telefax-Nr. 02 28/14 64 64.
Hinweis:
Der aktuelle Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich der Verbindungsleistungen im öffentlichen Festtelefonnetz, auf den im Entwurf der Regulierungsverfügung als "Anlage" Bezug genommen war, wurde am 15.2.2005 der EU-Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt worden. Die Kommission hat hinsichtlich der die Deutsche Telekom AG betreffenden Märkte 6 ein Veto eingelegt. Deshalb und weil sich die Konsultation lediglich auf die auferlegten Verpflichtungen und nicht die Marktdefinition und Marktanalyse bezieht, wurde von einen Abdruck des Entwurfes abgesehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuführung sowie Transit plus Zuführung über PMX zu Internetdiensten (AfOD/OVF) sowie hinsichtlich der Zusammenschaltung mit alternativen Teilnehmernetzbetreiber, die ebenfalls Gegenstand der Marktuntersuchung sind, sowie Betreiberauswahl (§ 40 TKG) und Inkasso/Fakturierung (§ 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Diese sind ggf. Gegenstand gesonderter Regulierungsverfügungen.
Stand: 18.01.2010