BK4-24-027
Beschlusskammer 4
§§ 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 lit. f), S. 5; 29 Abs. 1 EnWG;
Einleitung eines Verfahrens für eine von § 19 Abs. 2 StromNEV abweichende Festlegung zur Setzung systemdienlicher Anreize durch ein Sondernetzentgelt für Industriekunden
Die Beschlusskammer 4 hat gemäß §§ 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 lit. f), S. 5; 29 Abs. 1 EnWG ein Verfahren für eine von § 19 Abs. 2 StromNEV abweichende Festlegung zur Setzung systemdienlicher Anreize durch ein Sondernetzentgelt für Industriekunden eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-24-027 geführt.
Zugleich hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Eckpunkte mit den wesentlichen Verfahrenszwecken und -zielen zur Konsultation veröffentlicht. Stellungnahmen hierzu sind bis zum 18.09.2024 möglich.
Eckpunktepapier des Festlegungsverfahrens BK4-24-027 (pdf / 159 KB)
BK4-24-027
Stand: 24.07.2024