BK4-22-089

§§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 19 Abs. 2 S. 2 bis 4, 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV

Einleitung eines Verfahrens für eine Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang

Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG ein Verfahren für eine Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang eingeleitet. Durch die Festlegung soll verstärkt ein netzdienliches Verhalten angereizt werden, sowohl die Bereitstellung von Regelenergie, als auch die Stromreduktion in netzbelastenden Hochlastphasen. Ein Letztverbraucher, der in dieser Form netzdienlich agiert und hierdurch in Gefahr laufen würde, seine Bandlastkriterien nicht zu erfüllen, soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass der Verlust der individuellen Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV droht.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-22-089 geführt.

Zugleich hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite die Eckpunkte der beabsichtigen Festlegung zur Konsultation veröffentlicht.

Stellungnahmen hierzu sind bis zum 18.01.2023 möglich.

Anlage
Eckpunktepapier_für_das_Festlegungsverfahren (pdf / 204 KB)

BK4-22-089

Konsultation zur Festlegung

Stand: 21.12.2022

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