BK4-22-089 Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang

§§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4, 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV;

Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang

In dem Verwaltungsverfahren nach §§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1 EnWG hinsichtlich der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 StromNEV hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.02.2023 beschlossen:

1. Letztverbraucher, die zur Vorbereitung auf Mangellagen und Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG nach entsprechender Anweisung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers ihre Leistung freiwillig reduzieren, um drohende kaskadierende Schaltmaßnahmen der Netzbetreiber gemäß VDE-AR 4140 zu vermeiden, sollen hieraus keine nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen von bestehenden individuellen Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 StromNEV erleiden. Freiwillige Lastabschaltungen bzw. Lastabsenkungen von Letztverbrauchern zur Vorbereitung auf Mangellagen und Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG nach entsprechender Anweisung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers sind bei der Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahlen oder des erforderlichen Mindeststromverbrauchs für die Gewährung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV nicht zu berücksichtigen. Die Regelung erfolgt unter der Maßgabe, dass Unternehmen, die sich an der freiwilligen Lastabsenkung beteiligen, dazu verpflichtet sind, die eingesparte Strommengen diskriminierungsfrei und soweit möglich börslich zu vermarkten.

2. Leistungserhöhungen oder -reduktionen von Letztverbrauchern die auf einen Abruf einer zwischen dem Letztverbraucher und dem Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 13 Abs. 6 EnWG vertraglich vereinbarten Ab- oder Zuschaltleistung zurückzuführen sind, sind bei der Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahlen oder des erforderlichen Mindest-stromverbrauchs für die Gewährung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV nicht zu berücksichtigen.

3. Leistungsspitzen von Letztverbrauchern die nachweislich durch kuratives Redispatch, aufgrund von Anforderungen des Netzbetreibers oder durch die Erbringung negativer Regelenergie induziert wurden, sollen im Hinblick auf die Voraussetzungen der bestehenden individuellen Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 StromNEV keine nachteiligen Auswirkungen haben. Leistungsspitzen von Letztverbrauchern, die nachweislich durch kuratives Redispatch, aufgrund von Anforderungen des Netzbetreibers oder durch die Erbringung negativer Regelenergie induziert wurden, sind bei der Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahlen oder des erforderlichen Mindeststromverbrauchs für die Gewährung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV nicht zu berücksichtigen.

4. Reduziert ein Letztverbraucher in Zeiten besonders hoher Preise am börslichen Strommarkt seinen Stromverbrauch, ist dies für die Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahl oder des erforderlichen Mindestromverbrauchs für die Gewährung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV bzw. bei der Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahl für die Schwellwerte nach § 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV außer Acht zu lassen. Als Arbeitswert ist in diesem Fall die tat-sächliche Jahresstrommenge (KWh/a) zuzüglich der innerhalb des vorgegeben Zeitraums eingesparte Strommenge anzusetzen. Die Regelung erfolgt unter der Maßgabe, dass die eingesparte Menge am Spotmarkt einer Strombörse vermarktet wird.

a. Als Zeiten besonders hoher Preise am börslichen Strommarkt gelten danach von Montag bis Freitag die Zeiträume von jeweils 2 Stunden vor und nach den zwei höchsten Day-Ahead-Preisen des vorhergehenden Wochentags an der EPEX Spot zwischen 6 und 22 Uhr, sofern es sich nicht um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt. Soweit es sich bei dem vorhergehenden Tag um einen Samstag, Sonn-tag oder gesetzlichen Feiertag handelt, ist auf den davorliegenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) abzustellen.

b. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen, bundeseinheitlichen Feiertagen gilt der Zeitraum von jeweils 2 Stunden vor und nach dem höchsten Day-Ahead-Preis des entsprechenden Tages der Vorwoche (vorhergehender Samstag, vorhergehender Sonntag und bei gesetzlichen, bundeseinheitlichen Feiertagen auf den vorhergehenden Sonntag) an der EPEX Spot zwischen 6 und 22 Uhr als maßgeblich.

5. Erhöht ein Letztverbraucher in Zeiten besonders niedriger Preise am börslichen Strommarkt seine Leistungsinanspruchnahme an Sonn- und gesetzlichen, bundeseinheitlichen Feiertagen, ist dies für die Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahl für die Gewährung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV bzw. bei der Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahl für die Schwellwerte nach § 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV außer Acht zu lassen. An Sonntagen und gesetzlichen, bundeseinheitlichen Feiertagen gilt der Zeitraum von jeweils zwei Stunden vor und nach dem niedrigsten Day-Ahead-Preis des vorhergehenden Sonntags oder gesetzlichen, bundeseinheitlichen Feiertages als maßgeblich.

6. Die Festlegung ist auf den 31.12.2023 befristet. Die Bundenetzagentur behält sich vor, den Geltungszeitraum bis maximal zum 31.12.2025 zu erweitern.

7. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Die Zustellung der vorliegenden Entscheidung erfolgt durch eine öffentliche Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a Satz 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die Amtsblattbekanntmachung erfolgt vorliegend am 22.02.2023.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).

Anlagen
BK4-22-089_Festlegung_Beschluss (PDF / 8 MB)
FAQ zur Festlegung BK4-22-089 (pdf / 355 KB)
Muster_Preisreaktionsankündigung (xlsx / 36 KB)

BK4-22-089

Weitere Dokumente

Stand: 21.02.2024

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