BK4-22-089A02
Beschlusskammer 4
Festlegungen
Einleitung eines Verfahrens zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang
Die Beschlusskammer 4 hat gemäß § 29 Abs. 2 EnWG ein Verfahren zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach § 118 Abs. 46a EnWG eingeleitet. Erstmals wurden mit Beschluss BK4-22-089 vom 15.02.2023 bundeseinheitliche Regeln zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 StromNEV auf der Grundlage des §118 Abs. 46a EnWG festgelegt. Durch die vorliegende Änderungsfestlegung werden die Möglichkeiten für Reaktionen auf niedrige Strompreise angepasst.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-22-089A02 geführt.
Hiermit wird die geplante Festlegung zur Konsultation gestellt.
Geplanter Beschluss im Verfahren BK4-22-089A02_Beschluss_Entwurf (pdf / 209 KB) .
Stellungnahmen zur beabsichtigten Festlegung werden bis zum 24.05.2024 (Posteingang) vorzugsweise per E-Mail an BK4-Postfach@BNetza.de oder per Post an die
Beschlusskammer 4
53113 Bonn
erbeten.
Die Beschlusskammer 4 beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
BK4-23-089A02
Stand: 18.04.2024