BK4-22-089A02 Beschlusskammer 4
Festlegungen

Einleitung eines Verfahrens zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang

Die Beschlusskammer 4 hat gemäß § 29 Abs. 2 EnWG ein Verfahren zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach § 118 Abs. 46a EnWG eingeleitet. Erstmals wurden mit Beschluss BK4-22-089 vom 15.02.2023 bundeseinheitliche Regeln zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 StromNEV auf der Grundlage des §118 Abs. 46a EnWG festgelegt. Durch die vorliegende Änderungsfestlegung werden die Möglichkeiten für Reaktionen auf niedrige Strompreise angepasst.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-22-089A02 geführt.

Hiermit wird die geplante Festlegung zur Konsultation gestellt.

Geplanter Beschluss im Verfahren BK4-22-089A02_Beschluss_Entwurf (pdf / 209 KB) .

Stellungnahmen zur beabsichtigten Festlegung werden bis zum 24.05.2024 (Posteingang) vorzugsweise per E-Mail an BK4-Postfach@BNetza.de oder per Post an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
53113 Bonn

erbeten.

Die Beschlusskammer 4 beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

BK4-23-089A02

Stand: 18.04.2024

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