BK4-22-089A02 Beschluss zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang

§§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EnWG;
Beschluss zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach § 118 Abs. 46a EnWG

Die Beschlusskammer 4 hat gemäß § 29 Abs. 2 EnWG die Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach § 118 Abs. 46a EnWG beschlossen. Erstmals wurden mit Beschluss BK4-22-089 vom 15.02.2023 bundeseinheitliche Regeln zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 - 4 StromNEV auf der Grundlage des §118 Abs. 46a EnWG festgelegt. Durch die vorliegende Änderungsfestlegung werden die Möglichkeiten für Reaktionen auf niedrige Strompreise angepasst.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-22-089A02 geführt.

Stand: 19.06.2024

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