BK4-22-089A01
Festlegung zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang
§§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4, 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV;
Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang
In dem Verwaltungsverfahren nach §§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1 EnWG hinsichtlich der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 Strom-NEV hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.02.2023 beschlossen:
In dem Verwaltungsverfahren nach §§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1, 2 S. 1 EnWG hinsichtlich der Festlegung zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV hat die Beschlusskammer 4 am 28.12.2023 folgenden Beschluss gefasst:
Die mit Beschluss BK4-22-089 vom 15.02.2023 getroffene Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wie folgt geändert:
Der Satz „Die Regelung erfolgt unter der Maßgabe, dass die eingesparte Menge am Spotmarkt einer Strombörse vermarktet wird.“ wird gestrichen.
In lit. a. werden die Worte „2 Stunden“ ersetzt durch „3 Stunden“.
Nach lit. b. wird der nachfolgende Absatz ergänzt:
Nachweispflicht
Dem Letztverbraucher obliegt auf Anforderung durch die Regulierungsbehörde der Nachweis der Stromverbrauchsreduktion in den maßgeblichen Zeiträumen. Der Nachweis kann durch den Beleg der Vermarktung der eingesparten Menge am Spotmarkt einer Strombörse erbracht werden. Sofern der Letztverbraucher eine Stromverbrauchsreduktion für einen Zeitraum geltend macht, in denen er an keinem Spotmarkt einer Strombörse Mengen vermarktet oder am Spotmarkt einer Strombörse Mengen erworben hat, kann der Nachweis durch Vorlage einer E-Mail an den Anschlussnetzbetreiber und die Beschlusskammer erfolgen, die die vorab getroffene Ankündigung enthält, im jeweiligen Zeitraum, keine oder eine geringere Menge als zuvor vorgesehen am Spotmarkt zu erwerben. Als Nachweis anerkennungsfähig ist eine solche E-Mail, wenn sie am Vortag einer Produktionsreduktion an das Postfach BK4-Preisreaktion@BNetzA.de gesendet wurde.
Die Festlegung ist befristet bis zum 31.12.2025.
3. Im Übrigen bleibt der Ausgangsbescheid unberührt.
Die vollständige Entscheidung ist der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte: „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 4“ „Aktuelles“ abrufbar.
Hiermit ergeht der Hinweis, dass die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt wird, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73 Abs. 1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die Amtsblattbekanntmachung erfolgt vorliegend am 10.01.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf), einzureichen.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG)
BK4-22-089A01_Beschluss (pdf / 5 MB)
BK4-23-089A01
Stand: 10.01.2024