BK4-22-089A01 Einleitung eines Verfahrens und Konsultation zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang

§§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EnWG

Ankündigung der Einleitung des Verfahrens und Konsultation zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netz-entgelte für den Netzzugang

Die Beschlusskammer 4 hat von Amts wegen ein Verfahren zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach §§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EnWG eingeleitet. Erstmals wurden mit Beschluss BK4-22-089 vom 15.02.2023 bundeseinheitliche Regeln zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 StromNEV auf der Grundlage des §118 Abs. 46a EnWG festgelegt. Durch die Änderungsfestlegung werden Anforderungen an Nachweis-pflichten und die Laufzeit der Festlegung angepasst.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-22-089A01 geführt.

Die betroffenen Marktteilnehmer erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 06.12.2023 (Posteingang).
Geplanter Beschluss im Verfahren BK4-22-089A01.pdf (pdf / 716 KB)

BK4-23-089A01

Stand: 22.11.2023

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