BK4-22-086VA Vorläufige Anordnung zur Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte

§§ 118 Abs. 46, 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 19 Abs. 2 S. 2 bis 4, 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV, § 72 EnWG;
Vorläufige Anordnung zur Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte

In dem Verwaltungsverfahren nach §§ 118 Abs. 46, 29 Abs. 1 EnWG hinsichtlich der Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.09.2022 beschlossen:

  1. Für Unternehmen die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, wird ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV aus dem Kalenderjahr 2021 für das Kalenderjahr 2022 unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 46 Nrn. 1 bis 3 EnWG festgelegt.

  2. Bei der Ermittlung des physikalischen Pfades nach dem Beschluss BK4-13-739 vom 11.12.2013 hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ist abweichend von Ziffer 1. auf das Jahr 2022 abzustellen.

  3. Der unter Ziffer 1. begünstigte Letztverbraucher hat seinen verminderten Bezug von Gas gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen, indem er

    a. eine nachvollziehbare Aufstellung der getroffenen Maßnahmen in seiner Produktion erstellt, welche dazu geeignet sind, eine signifikante Bezugsreduktion von Gas zu bewirken;

    b. eine Prognoserechnung der zu erwartenden Verbrauchsreduktion von Gas bis zum Ende des Kalenderjahres erstellt, welche auf den getroffenen Maßnahmen basieren;

    c. mit Ablauf des ersten Monats nach Beginn der angezeigten Einsparmaßnahmen eine Gegenüberstellung des derzeitigen Gasverbrauchs zu den Verbrauchswerten des Vorjahres erstellt

  4. Die vorläufige Anordnung in Tenorziffern 1 bis 3 tritt außer Kraft, sobald die Entscheidung der Beschlusskammer in der Hauptsache in Kraft tritt.

  5. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Die Zustellung der vorliegenden Entscheidung erfolgt durch eine öffentliche Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a Satz 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die Amtsblattbekanntmachung erfolgt vorliegend am 21.09.2022.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, 53105 Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Haus-anschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf), eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat gemäß § 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.

BK4-22-086VA

Verfahrenseinleitung

Stand: 16.09.2022

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