BK4-21-062
Freistellung von den Netzentgelten
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, vom 29.06.2021 auf Genehmigung der Freistellung bestehender Pumpspeicherkraftwerke von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG, außerdem verfahrensbeteiligt TransnetBW GmbH, Osloer Straße 15-17, 70173 Stuttgart, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 531.13 Bonn, am 10.09.2022 beschlossen:
1. Die am 29.06.2021 beantragte Genehmigung einer zwischen den Beteiligten für den Zeitraum ab erstmaligem .Bezug von Strom nach Abschluss der von der Antragstellerin zur Erhöhung der Turbinenleistung beabsichtigten Maßnahme am 11./.13.01.2022 getroffenen Vereinbarung zur Freistellung von Entgelten für den Netzzugang für die Maschinen B7 und B8 des Pumpspeicherkraftwerks „PSW Säckingen" an der Abnahmestelle „380/220kV Umspannanlage Kühmoos" wird genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, für jedes abgeschlossene Kalenderjahr im Genehmigungszeitraum der Beschlusskammer jeweils eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Die Genehmigung gilt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der Turbinenleistung gemäß § 118 Abs. 6 S. 6 EnWG und ist gemäß § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG auf zehn Jahre befristet.
4. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme zu übermitteln.
5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
6. Hinsichtlich der Kosten bleibt ein gesonderter Bescheid gemäߧ 91 EnWG vorbehalten.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, für jedes abgeschlossene Kalenderjahr im Genehmigungszeitraum der Beschlusskammer jeweils eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Die Genehmigung gilt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der Turbinenleistung gemäß § 118 Abs. 6 S. 6 EnWG und ist gemäß § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG auf zehn Jahre befristet.
4. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme zu übermitteln.
5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
6. Hinsichtlich der Kosten bleibt ein gesonderter Bescheid gemäߧ 91 EnWG vorbehalten.
BK4-21-062
BK4-21-062_Beschluss (pdf, 3 MB)
Stand: 14.02.2023