BK4-21-061
Freistellung von den Netzentgelten
In dem Verwaltungsverfahren der RWE Power Aktiengesellschaft, RWE Platz 2. 45141 Essen, vom 24.06.2021 auf Genehmigung der Freistellung bestehender Pumpspeicherkraftwerke von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG, außerdem verfahrensbeteiligt: Amprion GmbH, Robert-Schuman-Straße 7, 44263 Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 10.09.2022 beschlossen:
1. Die am 24.06.2021 beantragte Genehmigung einer zwischen den Beteiligten für den Zeitraum ab erstmaligem Bezug von Strom nach Abschluss der von der Antragstellerin zur Erhöhung der Turbinenleistung beabsichtigten Maßnahme am 11./17.11.2021 getroffenen Vereinbarung zur Freistellung von Entgelten für den Netzzugang für die Maschinen A7 und A8 des Pumpspeicherkraftwerks „PSW Säckingen" an der Abnahmestelle „380/220kV Umspannanlage Kühmoos" wird genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, für jedes abgeschlossene Kalenderjahr im Genehmigungszeitraum der Beschlusskammer jeweils eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Die Genehmigung gilt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der Turbinenleistung gemäß § 118 Abs. 6 S. 6 EnWG und ist gemäß § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG auf zehn Jahre befristet.
4. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme zu übermitteln.
5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
6. Hinsichtlich der Kosten bleibt ein gesonderter Bescheid gemäߧ 91 EnWG vorbehalten.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, für jedes abgeschlossene Kalenderjahr im Genehmigungszeitraum der Beschlusskammer jeweils eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Die Genehmigung gilt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der Turbinenleistung gemäß § 118 Abs. 6 S. 6 EnWG und ist gemäß § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG auf zehn Jahre befristet.
4. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme zu übermitteln.
5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
6. Hinsichtlich der Kosten bleibt ein gesonderter Bescheid gemäߧ 91 EnWG vorbehalten.
BK4-21-061
BK4-21-061_Beschluss (PDF, 18 MB)
Stand: 14.02.2023