BK4-21-055 Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Elektrizitätsnetzbetreiber (4. Regulierungsperiode)

Verfahrenseinleitung und Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV

Der Paragraf 7 Abs. 6 StromNEV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde vor Beginn einer Regulierungsperiode durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG entscheidet. Die Bundesnetzagentur hat daher ein Verfahren zur Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Neuanlagen und Altanlagen, die zur Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 4 ARegV angewendet werden, eingeleitet. Das Verfahren, das Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen betrifft, wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-21-055 geführt.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den nachfolgend zur Konsultation gestellten Beschlussentwurf zu beschließen. Auf die ebenfalls nachfolgend veröffentlichten Gutachten zum Zuschlag zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse wird im Rahmen des Beschlussentwurfes Bezug genommen.

Stellungnahmen zu diesem Beschlussentwurf werden bis zum 25.08.2021 (Posteingang) in einfacher Form entweder postalisch oder bevorzugt elektronisch mit der Betreffzeile „Konsultation Zinssatz Strom“ an zinssatzstrom@bnetza.de oder per Post an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Stichwort „Zinssatz Strom“
Postfach 8001
53105 Bonn

erbeten. Eine mehrmalige Übermittlung unter Nutzung von verschiedenen Kommunikationskanälen soll nicht erfolgen, die elektronische Übermittlung wird bevorzugt. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Anlagen

Beiladungen

Stellungnahmen

BK4-21-055

Entscheidung

Stand: 20.10.2021

Mastodon