BK4-21-055
Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV für die vierte Regulierungsperiode
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) hinsichtlich der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Alt-und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.10.2021 nachfolgenden Beschluss gefasst:
BK4-21-055
BK4-21-055_Beschluss (pdf, 861 KB)
Stand: 20.10.2021