BK4-20-084
Beschlusskammer 4
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8c; Einleitung des Verfahrens zur Festlegung einer Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern für Betreiber von Fernleitungsnetzen
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV das Verfahren zur Festlegung einer Betriebskostenpauschale für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern für Betreiber von Fernleitungsnetzen eingeleitet.
Das Verfahren betrifft die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die gemäß § 54 Abs. 1 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen unterfallen.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter den Geschäftszeichen BK4-20-084 geführt.
Stand: 14.10.2020