BK4-19-074 Beschlusskammer 4
Investitionsbudgets Strom und Gas gemäß §23 Abs. 3 ARegV

EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8a;
Aufhebung einer abweichenden Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV für Offshore-Anlagen

In dem Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV zur Aufhebung einer abweichenden Betriebskostenpauschale für Offshore-Anlagen, die zur Bestimmung der genehmigungsfähigen Betriebskosten im Rahmen der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 23 ARegV angewendet wird, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur am 18.05.2020 beschlossen:

Die mit Beschluss BK4-11-026 vom 12.12.2011 erfolgte Festlegung von abweichenden Betriebskostenpauschalen für Offshore-Anlagen für Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Genehmigung von Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV wird rückwirkend für das Jahr 2018 aufgehoben.

BK4-19-074

Verfahrenseinleitung

Stand: 24.07.2020

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