BK4-19-074
Beschlusskammer 4
Investitionsbudgets Strom und Gas gemäß §23 Abs. 3 ARegV
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8a;
Aufhebung einer abweichenden Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV für Offshore-Anlagen
In dem Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV zur Aufhebung einer abweichenden Betriebskostenpauschale für Offshore-Anlagen, die zur Bestimmung der genehmigungsfähigen Betriebskosten im Rahmen der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 23 ARegV angewendet wird, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur am 18.05.2020 beschlossen:
Die mit Beschluss BK4-11-026 vom 12.12.2011 erfolgte Festlegung von abweichenden Betriebskostenpauschalen für Offshore-Anlagen für Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Genehmigung von Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV wird rückwirkend für das Jahr 2018 aufgehoben.
BK4-19-074
BK4-19-0074_Beschluss (pdf, 2 MB)
Stand: 24.07.2020