BK4-19-003
Beschlusskammer 4
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8c; Einleitung des Verfahrens zur Festlegung einer Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV das Verfahren zur Festlegung einer Betriebskostenpauschale für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern einer genehmigten Investitionsmaßnahme gemäß § 23 ARegV eingeleitet. Das Verfahren betrifft die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Gasversorgungsnetzen, die gemäß § 54 Abs. 1 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen unterfallen.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter den Geschäftszeichen BK4-19-003 geführt.
Stand: 11.04.2019