BK4-19-002 Freistellung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Mark-E Aktiengesellschaft, Platz der Impulse 1, 58093 Hagen, vom 28.03.2019 auf Genehmigung der Freistellung bestehender Pumpspeicherkraftwerke von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG, außerdem verfahrensbeteiligt: ENERVIE Vernetzt GmbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 19.09.2019 beschlossen:

1. Die zwischen den Beteiligten am 09.07.2018 für den Zeitraum ab erstmaligem Bezug von Strom nach Abschluss der von der Antragstellerin zur Erhöhung der speicherbaren Energiemenge beabsichtigten Maßnahmen getroffene Vereinbarung zur Freistellung von Entgelten für den Netzzugang für das Pumpspeicherkraftwerk „ Rönkhausen" an der Abnahmestelle „Glinge, 57 413 Finnentrop" wird genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnungen zur Verfügung zu stellen.
3. Die Genehmigung gilt gemäß § 118 Abs. 6 S. 6 EnWG ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von elektrischer Energie nach Abschluss der Maßnahmen zur Erhöhung der speicherbaren Energiemenge am 27.03.2019 und ist gemäߧ 118 Abs. 6 S. 2 EnWG bis zum 26.03.2029 befristet.
4. Die Genehmigung steht unter der Bedingung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der von der Antragstellerin beabsichtigten Maßnahme.
5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
6. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ergeht ein gesonderter Bescheid gemäß § 91 EnWG. Gründe 1.

BK4-19-002

Stand: 09.12.2019

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