BK4-19-001 Ankündigung der Einleitung und der Konsultation der Festlegung einer Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AbLaV

Hier: Konsultationsentwurf

Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 AbLaV dazu verpflichtet, die Gesamtabschaltleistung für sofort abschaltbare Lasten (SOL) sowie schnell abschaltbare
Lasten (SNL) entsprechend dem Zweck nach § 1 Abs. 1 EnWG und unter Berücksichtigung der bisherigen Inanspruchnahme abschaltbarer Lasten ab dem 01.07.2018 nach Vorlage und unter Berücksichtigung des Berichts der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 8 Abs. 3 AbLaV zu überprüfen und ggf. neu festzulegen.

Vor dem Hintergrund der Befunde aus dem Bericht der ÜNB über die Situation der abschaltbaren Lasten und bestärkt durch die Äußerungen der Branchenvertreter in der
Anhörung am 10.07.2018 und den aktuellen Erfahrungen in diesen Zusammenhängen (u.a. aus dem EU-Beihilfe-Verfahren) besteht nach Einschätzung der Beschlusskammer die
dringende Notwendigkeit, die Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten neu zu dimensionieren.


Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Download ABLA-Bedarfsbericht - Festlegung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten (pdf / 53 KB) .

Stellungnahmen zur beabsichtigten Festlegung werden bis zum

25.03.2019 (Posteingang)

von der Beschlusskammer 4, vorzugsweise per E-Mail mit der Betreffzeile „Festlegung der Gesamtabschaltleistung für SOL und SNL, Az. BK4-19/001“ an bk4-postfach@bnetza.de, entgegengenommen.

Postalische Stellungnahmen adressieren Sie bitte an:

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Stichwort „Az. BK4-19/001“
Postfach 8001
53105 Bonn

Bitte übermitteln Sie zeitgleich auch eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung Ihrer Stellungnahme.

ABLA-Bedarfsbericht - Festlegung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten (pdf / 53 KB)


Hinweis zum Verwaltungsverfahren zur Festlegung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AbLaV (Stand:10.04.2019)

Das unter dem Aktenzeichen BK4-19-001 anhängige Festlegungsverfahren zur Anpassung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten wurde vorläufig ausgesetzt.

Hintergrundinformationen



BK4-19-001

Stand: 20.02.2019

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