BK4-18-057 Freistellung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen vom 26.04.2018 auf Genehmigung der Freistellung bestehender Pumpspeicherkraftwerke von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG außerdem verfahrensbeteiligt Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 13.02.2019 beschlossen:

1. Die zwischen den Beteiligten am 08.06.2018 für den Zeitraum ab erstmaligem Bezug von Strom nach Abschluss der von der Antragstellerin zur Erhöhung der speicherbaren Energiemenge beabsichtigten Maßnahmen getroffene Vereinbarung zur Freistellung von Entgelten für den Netzzugang für das Pumpspeicherkraftwerk .Schluchsee" an der Abnahmestelle „Tiengen" wird genehmigt.

2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

3. Die Genehmigung gilt gemäߧ 118 Abs. 6 S. 6 EnWG ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von elektrischer Energie nach Abschluss der Maßnahmen zur Erhöhung der speicherbaren Energiemenge und ist gemäߧ 118 Abs. 6 S. 2 EnWG auf zehn Jahre befristet.

4. Die Genehmigung steht unter der Bedingung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der von der Antragstellerin beabsichtigten Maßnahme. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich einen Nachweis über den Abschluss der Maßnahme sowie über deren wasserrechtliche Zulässigkeit zu übermitteln.

5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

6. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ergeht ein gesonderter Bescheid gemäß § 91 EnWG.


BK4-18-057

Antrag

Stand: 29.04.2019

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