BK4-18-056 Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (3. Regulierungsperiode)

Konsultation des Entwurfs zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (BK4-18-056)

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur führt das Verfahren zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung von Amts wegen durch.

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 9 Abs. 3 ARegV sieht vor, dass die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode ermittelt.

Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor findet Anwendung bei der Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 ARegV i.V.m. § 6 ARegV.

Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln. Aktuell erfolgt die Festlegung für den Bereich der Elektrizitätsversorgungsnetze. Die dritte Regulierungsperiode beginnt für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen am 01.01.2019 und endet am 31.12.2023.

Die Ermittlung hat nach Maßgabe von Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Bundesnetzagentur hat hierfür zum einen den Malmquist-Index zum anderen den Törnquist-Index als geeignete Möglichkeiten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors identifiziert.

Weiterführende Informationen hierzu sind dem Methoden-Gutachten zu entnehmen, welches die Bundesnetzagentur beim Wissenschaftlichen Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste GmbH (WIK) beauftragt hat:

WIK-Gutachten

Die Beschlusskammer 4 hat im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom 17.10.2018 (Amtsblatt-Nr. 20/2018) angekündigt, dass sie beabsichtigt, an dieser Stelle einen Entwurf zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (BK4-18-056) zu veröffentlichen und diesen Entwurf zur Konsultation zu stellen. Die Beteiligten und die Vertreter der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise sollten dadurch gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EnWG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 07.11.2018, inzwischen bis zum 09.11.2018 (Posteingang), erhalten.

Die Bundesnetzagentur stellt hiermit ab dem 19.10.2018 den nachfolgenden Festlegungsentwurf zur Konsultation:

BK4-18-056_Konsultationsentwurf_181019 (pdf / 954 KB)

Als Ergänzung hierzu veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Daten, die der Berechnung des

Törnquist-Indexes

Anlage 1 -Törnquist (Die Dateien stehen nicht mehr zur Verfügung)
Törnquist-Tool (Die Dateien stehen nicht mehr zur Verfügung)

sowie der Berechnung des

Malmquist-Indexes

Malmquist-Daten (Die Dateien stehen nicht mehr zur Verfügung)
Malmquist-Codes (Die Dateien stehen nicht mehr zur Verfügung)

zugrunde liegen.

Gemäß § 67 EnWG i.V.m. § 28 VwVfG ist im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Die Begründung des vorliegenden Festlegungsentwurfs enthält umfangreiche Ausführungen dazu, welche Werte sich rechnerisch nach Malmquist und Törnquist ergeben. Ergänzend werden die vorgenannten Daten und Berechnungswerkzeuge veröffentlicht.

Insoweit stellt die Beschlusskammer die Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde liegen, detailliert und umfassend dar.

Zusätzlich stellt die Beschlusskammer im Rahmen der Ableitung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom gezielt eine Konsultationsfrage, um eine sachoffene Diskussion im Hinblick auf die Höhe des festzulegenden Wertes anzustoßen, der abgeleitet aus der Bandbreite des ermittelten Törnquist- und Malmquist-Indexes derzeit rechnerisch 1,36 % beträgt.

Aufgrund dessen hat die Beschlusskammer bewusst davon abgesehen, einen konkreten Wert im Tenor des Festlegungsentwurfs auszuweisen, um der Diskussion nicht vorzugreifen.

Die Beteiligten und die Vertreter der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise erhalten hiermit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EnWG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme


bis zum 09.11.2018 (Posteingang),

zu richten an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Stichwort „Produktivitätsfaktor Strom“
Postfach 8001
53105 Bonn

oder

per E-Mail – unter Angabe des Stichwortes „Konsultation PF Strom“ sowie ggf. der Betriebsnummer – an

produktivitaetsfaktor@bnetza.de

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Über die Verlängerung der Konsultationsfrist bis zum 09.11.2018 erfolgt im Amtsblatt der Bundesnetzagentur noch einmal eine gesonderte Mitteilung.

Soweit in den Dokumenten personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder eine Version zur Veröffentlichung beizufügen, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind, für die es an einer solchen Einwilligung fehlt.


• Nachkonsultation des Entwurfs zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (BK4-18-056)


Die Bundesnetzagentur stellt hiermit die in der Anlage genannten Sachverhalte zur Konsultation:

BK4-18-056_Nachkonsultation_181115_bf_mkw (pdf / 223 KB)

Im Zusammenhang mit der in der Anlage genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf veröffentlicht die Bundesnetzagentur die nun weitgehend ungeschwärzten Malmquist-Daten sowie die korrigierten Programmcodes:

181115_Anlage 2_Malmquist-Daten_Konsultation (Die Dateien stehen nicht mehr zur Verfügung)

181115_Anlage_Malmquist_Codes_Konsultation (Die Dateien stehen nicht mehr zur Verfügung)

Die Beteiligten erhalten nochmals Gelegenheit bis zum


26.11.2018, 12:00 Uhr, ergänzend zu den in der Anlage genannten Sachverhalten vorzutragen.



Es wird darum gebeten ausschließlich die E-Mail-Adresse produktivitaetsfaktor@bnetza.de für die Übersendung der Stellungnahmen zu verwenden.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Soweit in den Dokumenten personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder eine Version zur Veröffentlichung beizufügen, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind, für die es an einer solchen Einwilligung fehlt.

Stand: 05.12.2018

Mastodon