BK4-17-094 Festlegung nach § 29 EnWG

Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV

Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung

Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung eingeleitet (Mitteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur am 02.11.2017 und Veröffentlichung gemäß § 74 Satz 1 EnWG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 21/2017 Mitteilung Nr. 652/2017).

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-17-094 geführt.

Gemäß § 54 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 EnWG ist die Bundesnetzagentur die für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zuständige Regulierungsbehörde. Für die vorliegende bundeseinheitliche Festlegung zur Datenerhebung ist die Bundesnetzagentur kraft Sachzusammenhangs bzw. im Wege einer Annexzuständigkeit ebenfalls zuständig. Von der Festlegung sind alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit Sitz in Deutschland betroffen.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den nachfolgend zur Konsultation gestellten Beschlussentwurf zu beschließen:

Als Anlage zum Beschlussentwurf dient der folgende Erhebungsbogen:

*Achtung Aktualisierung [Stand 06.12.2017]*
Aufgrund von Anfragen aus dem Kreis der Marktteilnehmer hat die Beschlusskammer beschlossen, dass die Frist zur Stellungnahme bis zum 12.01.2018 verlängert wird.

Die betroffenen Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.01.2018 (Posteingang),

zu richten an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Stichwort „Produktivitätsfaktor Strom“
Postfach 8001
53105 Bonn

oder (vorzugsweise) per E-Mail an produktivitaetsfaktor@bnetza.de.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

BK4-17-094

Stand: 06.12.2017

Mastodon