BK4-17-002
Beschlusskammer 4
Investitionsbudgets Strom und Gas gemäß §23 Abs. 3 ARegV
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8a;
Einleitung des Verfahrens zur Festlegung einer abweichenden Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV für Offshore-Anlagen
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV das Verfahren zur Festlegung einer abweichenden Betriebskostenpauschale für Offshore-Anlagen, die zur Bestimmung der genehmigungsfähigen Betriebskosten im Rahmen der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 23 ARegV angewendet wird, eingeleitet. Das Verfahren betrifft die Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen, die gemäß § 54 Abs. 1 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen unterfallen.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter den Geschäftszeichen BK4-17-002 geführt.
Stand: 24.01.2017