BK4-16-160 Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Elektrizitätsnetzbetreiber

Verfahrenseinleitung und Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV

Der Paragraf 7 Abs. 6 StromNEV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde vor Beginn einer Regulierungsperiode durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG entscheidet. Die Bundesnetzagentur hat daher ein Verfahren zur Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Neuanlagen und Altanlagen, die zur Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 4 ARegV angewendet werden, eingeleitet. Das Verfahren, das Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen betrifft, wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-16-160 geführt.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den nachfolgend zur Konsultation gestellten Beschlussentwurf zu beschließen. Auf das ebenfalls nachfolgend veröffentlichte Gutachten zum Zuschlag zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse wird im Rahmen des Beschlussentwurfes Bezug genommen.

Stellungnahmen zu diesem Beschlussentwurf werden bis zum 10.08.2016 (Posteingang) vorzugsweise per E-Mail mit der Betreffzeile „Konsultation Zinssatz Strom“ an zinssatzstrom@bnetza.de oder per Post an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Stichwort „Zinssatz Strom“
Postfach 8001
53105 Bonn

erbeten. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Anlagen
BK4-16-160_Konsultation_Strom (pdf / 430 KB)
Gutachten_Wagniszuschlag_2016 (pdf / 1 MB)
Gutachten_Wagniszuschlag_2011 (pdf / 628 KB)
Gutachten_Wagniszuschlag_2008 (pdf / 585 KB)

Stellungnahmen
Verbände/Bürgerinitiativen
Übertragungsnetzbetreiber
Investoren
Städte/Gemeinden
Landesregulierungsbehörden
Verteilnetzbetreiber
Bürger
Sonstige

BK4-16-160

Beschluss

Stand: 06.07.2016

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