BK4-16-159
Freistellung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG
Veröffentlichung einer Entscheidung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Statkraft Markets GmbH, Derendorfer Allee 2a, 40476 Düsseldorf vom 13.06.2016 wegen der Genehmigung zur Freistellung von Netzentgelten in Hinblick auf den Bezug der zu speichernden Energiemenge nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG für Pumpspeicherwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurde, hier für das Pumpspeicherkraftwerk Erzhausen, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 15.11.2016 den nachfolgenden Beschluss gefasst.
BK4-16-159
BK4-16-159 Beschluss (PDF, 7 MB)
Stand: 23.05.2017