BK4-15-158 Freistellung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG

Veröffentlichung einer Entscheidung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen vom 08.04.2015 wegen der Genehmigung zur Freistellung von Netzentgelten in Hinblick auf den Bezug der zu speichernden Energiemenge nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG für Pumpspeicherwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurde, hier für das Pumpspeicherkraftwerk Herdecke, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 07.11.2015 den nachfolgenden Beschluss gefasst.

BK4-15-158

Antrag

weitere Entscheidung

Stand: 29.07.2016

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