BK4-14-003
Freistellung von den Netzentgelten auf Grundlage des § 118 Abs. 6 EnWG
Veröffentlichung einer Entscheidung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Vattenfall Europe Generation AG, Vom-Stein-Straße 39, 03050 Cottbus vom 14.02.2014 wegen der Genehmigung zur Freistellung von Netzentgelten in Hinblick auf den Bezug der zu speichernden Energiemenge nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG für Pumpspeicherwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurde, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 09.03.2015 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
BK4-14-003
BK4-14-003 Beschluss (pdf, 559 KB)
Stand: 28.07.2016