BK4-13-1728
Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Schweiger Strassenbau GmbH, Schmelchen 2, 85250 Altomünster vom 23.09.2013, wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 30.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die zwischen den Parteien am 19.12.2014 für den Zeitraum ab dem 11.04.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle Hochstattweg 0, 86551 Aichbach, wird genehmigt
2. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer innerhalb des ersten Jahresquartals des Folgejahres einen Nachweis über die Einhaltung der Genehmigungskriterien für ein individuelles Netzentgelt gemäß§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV vorzulegen.
3. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer innerhalb des ersten Jahresquartals des Folgejahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 13 und 14 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
4. Die Genehmigung ist vom 11.04.2013 bis zum 31.12.2013 befristet.
5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs .
6. Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von B.u.G. festgesetzt.
BK4-13/1728
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Stand: 22.03.2021