BK4-13-1702
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Energie
Artikel 12 Verordnung (EU) 347/2013
hier: Tenor des Beschlusses BK4-13-1702 in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 347/2013
In dem Verwaltungsverfahren BK4-13-1702 aufgrund eines Antrags der Fluxys TENP GmbH, Elisabethstr. 11, 40217 Düsseldorf, auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung im Rahmen eines Investitionsantrags nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 347/2013 für das Projekt „Reverse flow interconnection on TENP pipeline“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 09.05.2014 beschlossen:
- Die Antragstellerin trägt aufgrund des Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung im Rahmen des Investitionsantrags für das Projekt „Reverse flow interconnection on TENP pipeline“ Investitionskosten in Höhe von [BuG] Millionen Euro.
- Die Einbeziehung der Investitionskosten in die Netznutzungsentgelte ergibt sich aus den Regelungen der Anreizregulierungsverordnung.
- Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Gründen ergebenden Mitteilungspflichten zum 31. März jeden Jahres nachzukommen.
- Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
BK4-13-1702
BK4-13-1702_Beschluss_geschwärzt (pdf, 415 KB)
Stand: 26.05.2014