BK4-11-1064 Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Veröffentlichung eines Antrags der ProdAL GmbH

Die ProdAL GmbH, Hans-Günther-Sohl-Str. 5, 40235 Düsseldorf hat bei der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur ursprünglich einen Antrag auf unbefristete Befreiung von den Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ab dem 1.1.2012 für die Abnahmestelle Max-Planck-Str. 4, 89421 Gundelfingen a. d. Donau, gestellt.

Aufgrund der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) traten Neuregelungen in § 19 Abs. 2 StromNEV ein, welche gemäß der ebenfalls durch die Änderungsverordnung vom 14.08.2013 neu eingeführten Übergangsregelung des § 32 Abs. 7 StromNEV bereits auf den 01.01.2012 zurückwirken. Im Rahmen dieser Änderung wurde die Möglichkeit einer völligen Netzentgeltbefreiung des Letztverbrauchers durch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber ein reduziertes individuelles Netzentgelt zu vereinbaren, ersetzt.

Daher wird der vorliegende Antrag von der Beschlusskammer 4 nunmehr bezüglich der Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ab dem 1.1.2012 geprüft. Der Antrag betrifft die angegebenen Netzbetreiber und Abnahmestellen.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-11-1064 geführt.

Beschluss

Stand: 08.01.2014

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