BK3-10-099_Vorläufig
Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Vodafone D2 GmbH
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2010 beschlossen:
- 1.Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG entsprechend werden die in den Ziffern 1. bis 3. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte ab dem 01.12.2010 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 5. und 6. tenorierten Nebenbestimmungen finden vorliegend Anwendung.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:
3,33 Cent/Min.
- Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird ab-weichend von Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der An-tragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:
0 Cent/Min.
Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:
3.1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte in der Variante „Physical Colocation“ Position Beschreibung Entgelte 3.1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s 478,37 Euro 3.1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s 835,12 Euro
3.2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle Position Beschreibung Entgelte 3.2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal 308,29 Euro
3.3 Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen Position Beschreibung Entgelte 3.3.1 Einmaliger Aufwand für Maßnahmen zur Planung und Einrichtung der Zusammenschaltung Nach Aufwand 3.3.2 Jährlicher Aufwand für das Betreiben / Warten / Entstören der Zusammenschaltung Nach Aufwand
3.4 Entgelte für Kollokationsleistungen Position Beschreibung Entgelte 3.4.1 Einmalige Bereitstellung einer Standardfläche (1,7 qm) 695,37 Euro 3.4.2 Jährliche Kaltmiete einer Standardfläche (1,7 qm) Stadt Entgelte Frankfurt 367,20 Euro Düsseldorf 408,00 Euro Köln 306,00 Euro Stuttgart 295,80 Euro München 333,13 Euro Dortmund 214,20 Euro Duisburg 265,20 Euro Hamburg 255,00 Euro Berlin 244,80 Euro Dresden 244,80 Euro Nürnberg 173,40 Euro Essen 204,00 Euro Hannover 167,28 Euro Städte zwischen 100.000 und 500.000 Einwohnern, sowie Bremen und Leipzig 167,94 Euro Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern 132,41 Euro Sonstige Leistungen zu Position 3.4 Position Beschreibung Entgelte 3.4.3 Individueller Stromverbrauch, je kWh (Niederspannung) 0,1650 Euro 3.4.4 Klimatisierung (Raum-Luft-Technik) je kW bereitgestellter Abwärmeleistung, jährlich 599,85 Euro 3.4.5 Bearbeitungspauschale für laufende Bestandsführung und Fakturierung, je Standardfläche 5,43 Euro 3.4.6 Energiekosten, jährlich je Standardfläche
156,46 Euro 3.4.7 Weitere Betriebskosten, jährlich je Standardfläche 35,46 Euro 3.4.8 Sonstige Leistungen Nach Aufwand
3.5 Entgelte für Testmaßnahmen Position Beschreibung Entgelte 3.5.1 Durchführung von Zusammenschaltungstests Nach Aufwand 3.5.2 Stornierung von Zusammenschaltungstests später als 8 Wochen vor Beginn des Testfensters Nach Aufwand 3.5.3 Anmietung einer Testumgebung Nach Aufwand
- Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Deckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken sollten.
- Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht unerheblich ändern sollten.
BK3a-10-099
BK3-10-099_Vorlaeufig (pdf, 4 MB)
Stand: 01.03.2011