BK3-10-099_Vorläufig Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Vodafone D2 GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2010 beschlossen:

  1. 1.Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG entsprechend werden die in den Ziffern 1. bis 3. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte ab dem 01.12.2010 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 5. und 6. tenorierten Nebenbestimmungen finden vorliegend Anwendung.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs

  1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:


    3,33 Cent/Min.

  2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird ab-weichend von Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der An-tragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:

    0 Cent/Min.
  3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:

    3.1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte in der Variante „Physical Colocation
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s478,37 Euro
    3.1.2Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s835,12 Euro


    3.2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal308,29 Euro


    3.3 Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.3.1Einmaliger Aufwand für Maßnahmen zur Planung  und Einrichtung der ZusammenschaltungNach Aufwand
    3.3.2Jährlicher Aufwand für das Betreiben / Warten / Entstören der ZusammenschaltungNach Aufwand


    3.4 Entgelte für Kollokationsleistungen
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.4.1Einmalige Bereitstellung einer Standardfläche (1,7 qm)695,37 Euro
    3.4.2 Jährliche Kaltmiete einer Standardfläche (1,7 qm)
    StadtEntgelte
    Frankfurt367,20 Euro
    Düsseldorf408,00 Euro
    Köln306,00 Euro
    Stuttgart295,80 Euro
    München333,13 Euro
    Dortmund214,20 Euro
    Duisburg265,20 Euro
    Hamburg255,00 Euro
    Berlin244,80 Euro
    Dresden244,80 Euro
    Nürnberg173,40 Euro
    Essen204,00 Euro
    Hannover167,28 Euro
    Städte zwischen 100.000 und 500.000 Einwohnern, sowie Bremen und Leipzig167,94 Euro
    Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern132,41 Euro
    Sonstige Leistungen zu Position 3.4
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.4.3Individueller Stromverbrauch, je kWh (Niederspannung)0,1650 Euro
    3.4.4Klimatisierung (Raum-Luft-Technik) je kW bereitgestellter Abwärmeleistung, jährlich599,85 Euro
    3.4.5Bearbeitungspauschale für laufende Bestandsführung und Fakturierung, je Standardfläche5,43 Euro
    3.4.6Energiekosten, jährlich je Standardfläche
    156,46 Euro
    3.4.7Weitere Betriebskosten, jährlich je Standardfläche35,46 Euro
    3.4.8Sonstige LeistungenNach Aufwand


    3.5 Entgelte für Testmaßnahmen
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.5.1Durchführung von ZusammenschaltungstestsNach Aufwand
    3.5.2Stornierung von Zusammenschaltungstests später als 8 Wochen vor Beginn des TestfenstersNach Aufwand
    3.5.3Anmietung einer TestumgebungNach Aufwand


  4. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Deckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken sollten.

  5. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht unerheblich ändern sollten.

BK3a-10-099

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 01.03.2011

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