BK3-10-099 Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Vodafone D2 GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz

Die Vodafone D2 GmbH hat mit Schreiben vom 21.09.2010 folgende Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2010 beantragt:

  1. Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden entsprechend der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, „Preise V.1“ – Stand 21.09.2010) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.
  2. Die Entgelte für die Terminierung der Verbindungsweiterleitung von geografischen Rufnummern zu Teilnehmeranschlüssen der Antragstellerin im Rahmen des Homezone-Produktes „Vodafone Zuhause“ der Antragstellerin dürfen die unter Ziffer 1 genehmigten Entgelte unterschreiten oder ganz entfallen.
  3. Die Genehmigung ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der unter Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 genehmigten Entgelte entfällt.

Mit gesondertem Schreiben ebenfalls vom 21.09.2010 hat die Vodafone D2 GmbH einen weiteren Antrag auf Erlass einer Entgeltgenehmigung für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle, Kollokation und weitere Zusammenschaltungsleistungen ab dem 01.12.2010 gestellt:

  1. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden ab dem 01.12.2010 entsprechend der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Anlage 8 Preise, Teil III. der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin („Preise für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokation an Standorten von Vodafone“ – Stand 21.09.2010) genehmigt.
  2. Die Entgelte für die Erstzusammenschaltung und das Betreiben / Warten / Entstören der Zusammenschaltung sowie für die Durchführung von Zusammenschaltungstests werden ab dem 01.12.2010 entsprechend der als Anlage ASt. 2 vorgelegten Anlage 8 Preise, Teil IV. der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin („Preise für die Erstzusammenschaltung und das Betreiben / Warten / Entstören der Zusammenschaltung sowie für die Durchführung von Tests von Vodafone“ – Stand 21.09.2010) genehmigt.

Die beiden Anträge, welche von der Beschlusskammer in einem gemeinsamen Verfahren überprüft werden, können nebst den beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 28.10.2010, ab 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10 terminiert worden.

Anlage
Preise für Zusammenschaltungsdienste der Vodafone (pdf / 194 KB)

BK3a-10-099

Stand: 22.09.2010

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