BK3-10-098_final Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz und damit in Zusammenhang stehender weiterer Leistungsentgelte

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2010 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

  1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:

    3,38 Cent/Min.

  2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:

    2.1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
    PositionBeschreibungEntgelte
    2.1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s478,37 Euro
    2.1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr835,12 Euro


    2.2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
    PositionBeschreibungEntgelte
    2.2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr308,29 Euro


    2.3 Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen
    PositionBeschreibungEntgelte
    2.3.1Einmaliger Aufwand für die Einrichtung der Zusammenschaltung einschließlich der Tests für die ErstzusammenschaltungNach Aufwand
    2.3.2Jährlicher Aufwand für das Betreiben / Warten / Entstören für die ZusammenschaltungNach Aufwand


    2.4 Entgelte für zusätzliche Leistungen
    PositionBeschreibungEntgelte
    2.4.1Einstellungen / Änderungen im Netz der TDG je VorgangNach Aufwand
    2.4.2NachtestsNach Aufwand
    2.4.3Notwendiger zeitlicher Mehraufwand bei der TestdurchführungNach Aufwand


  3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2012.

  4. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Deckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken sollten. 

  5. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

  6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.


BK3a-10-098

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 01.03.2011

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