BK3-10-098_final
Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz und damit in Zusammenhang stehender weiterer Leistungsentgelte
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2010 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
- Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:
3,38 Cent/Min.
Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:
2.1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte Position Beschreibung Entgelte 2.1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s 478,37 Euro 2.1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 835,12 Euro
2.2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle Position Beschreibung Entgelte 2.2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 308,29 Euro
2.3 Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen Position Beschreibung Entgelte 2.3.1 Einmaliger Aufwand für die Einrichtung der Zusammenschaltung einschließlich der Tests für die Erstzusammenschaltung Nach Aufwand 2.3.2 Jährlicher Aufwand für das Betreiben / Warten / Entstören für die Zusammenschaltung Nach Aufwand
2.4 Entgelte für zusätzliche Leistungen Position Beschreibung Entgelte 2.4.1 Einstellungen / Änderungen im Netz der TDG je Vorgang Nach Aufwand 2.4.2 Nachtests Nach Aufwand 2.4.3 Notwendiger zeitlicher Mehraufwand bei der Testdurchführung Nach Aufwand
- Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2012.
- Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Deckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken sollten.
- Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
- Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-10-098
BK3-10-098_Endgueltig (pdf, 3 MB)
Stand: 01.03.2011