BK3-10-031 Einheitliche Informationsstelle

Entgeltverfahren § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen Mobilfunk

§ 26 TKG i. V. m. § 5 TKG
Tenor des Beschlusses in dem von Amts wegen eröffneten Verwaltungsverfahren betreffend die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG wegen einer Anordnung zur Ausgestaltung der Kostenrechnung gemäß § 29 Abs. 1 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2010 beschlossen:

  1. Zur Vorbereitung des nächsten Genehmigungsantrags für Mobilfunkterminierungsentgelte wird die Betroffene verpflichtet, ihre Kostenrechnung für die Terminierungsentgelte nach Maßgabe des auf dem anliegenden Datenträger gespeicherten Kalkulationsschemas auszugestalten. Der Betroffenen wird anheim gestellt, das Schema um Indexreihen und um (weitere) Übertragungsverfahren zu ergänzen sowie im Schema eingesetzte Routingfaktorwerte, Übertragungsratenwerte, Sprachkanalwerte und die Formeln zur Berechnung der Annuitäten und zur Datenumrechnung in äquivalente Sprachminuten zu ändern. Soweit es die Ergänzungen und Änderungen erfordern, kann die Betroffene in das Schema zusätzliche, bislang nicht zur Ausfüllung vorgesehene Zellen, Spalten, Zeilen und Tabellenblätter einfügen und diese ausfüllen und verknüpfen. Der vorgegebene Zuschnitt von Unternehmensfunktionen, Netzelementen, Kostenarten und Diensten darf nicht verändert werden.

  2. Werden gemäß Ziffer 1. S. 3 in das Schema zusätzliche, bislang nicht zur Ausfüllung vorgesehene Zellen, Spalten, Zeilen und Tabellenblätter eingefügt, füllt die Betroffene das auf dem anliegenden Datenträger gespeicherte Kalkulationsschema in einem Doppel ohne diese Einfügungen aus. Im Schemadoppel enthaltene Routingfaktorwerte, Übertragungsratenwerte, Sprachkanalwerte und die Formeln zur Berechnung der Annuitäten und zur Datenumrechnung in äquivalente Sprachminuten können gelöscht werden.

  3. Das oder die nach Ziffern 1. und 2. ausgefüllten Schemata sind der Bundesnetzagentur im Excel-Format auf Datenträgern als Bestandteil der Kostenunterlagen nach § 33 TKG und gemäß der Fristvorgabe des § 31 Abs. 5 S. 2 TKG zu übermitteln. Von der Übersendung eines Ausdrucks auf Papier kann abgesehen werden.

  4. Es bleibt der Betroffenen unbenommen, der Bundesnetzagentur über die Verpflichtungen nach Ziffern 1. bis 3. hinaus einen von ihr selbst konzipierten Kostennachweis vorzulegen.

BK3a-10/031

Stand: 05.05.2010

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