BK3-09-058 Zugangsregulierung Standardangebote Signallieferung
Einheitliche Informationsstelle

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der PrimaCom Kabelbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG Region Südwest und PrimaCom Osnabrück Beteiligungs-GmbH gegen die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG auf Zugang zu den Breitbandkabelnetz der Netzebene 3 der Antragsgegnerin gem. § 25 TKG

 

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2009 beschlossen:

 

  1. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. ab dem 01.01.2010 den Zugang zu den Breitbandkabelnetzen der Netzebene 3, die im bisherigen B1-Gebiet Mainz von der Antragsgegnerin betrieben werden, gewährt und über diesen Zugang Rundfunksignale übergibt. Dies gilt nicht, sofern die Antragstellerin zu 1. von dem jeweiligen Übergabepunkt aus mehr als 500 Wohneinheiten versorgt.

  2. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2. ab dem 01.01.2010 den Zugang zu den Breitbandkabelnetzen der Netzebene 3, die im bisherigen B1-Gebiet Osnabrück von der Antragsgegnerin betrieben werden, gewährt und über diesen Zugang Rundfunksignale übergibt. Dies gilt nicht, sofern die Antragstellerin zu 2. von dem jeweiligen Übergabepunkt aus mehr als 500 Wohneinheiten versorgt.

  3. Der Zugang nach Ziffern 1. und 2. erfolgt leistungsseitig nach Maßgabe des Standardangebotes der Antragsgegnerin in der Fassung des Beschlusses BK 3b-07/018 vom 09.03.2009 unter folgender Änderung von § 2 Abs. 2 S. 3 Hauptteil: „Der Vertragsstand zum Vertragsbeginn wird bis zum 15.01.2010 abgestimmt.“

  4. Die Regelung der Entgelte erfolgt in einer gesonderten Teilentscheidung.

  5. Die Anordnungen stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.

  6. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

 

BK3f-09-058

Stand: 20.01.2010

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