BK3-09-002 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Vodafone D2 GmbH auf Erlass einer Entgeltgenehmigung hier: Markt 7

Die Vodafone D2 GmbH hat mit Schreiben vom 20.01.2009 folgenden Antrag gestellt:

Unter Wahrung der im Verfassungsbeschwerdeverfahren und den vorangegangenen Gerichtsverfahren detailliert dargelegten Rechtsauffassung, dass die Terminierungsentgelte nicht ex-ante genehmigungsbedürftig sind, beantragt die Vodafone daher vorsorglich zur Vermeidung rechtlicher und wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere zur Abwendung der sich aus § 37 TKG möglicherweise ergebenden Rechtfolgen, die Genehmigung der folgenden Entgelte ab dem 01.04.2009 und begründet diesen Antrag wie folgt:

  1. Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden entsprechend der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone „Preise V.1“-Stand 20.01.2009) einschließlich aller Nebenbestimmungen mit Wirkung zum 01.04.2009 genehmigt.

  2. Die Entgelte für die Terminierung der Verbindungsweiterleitung von geographischen Rufnummern zu Teilnehmeranschlüssen der Antragstellerin im Rahmen des Homezone-Produktes „Vodafone Zuhause“ der Antragstellerin dürfen die unter Ziffer 1 genehmigten Entgelte unterschreiten oder ganz entfallen.

  3. Die Genehmigung ist auflösend bedingt für den für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der unter Ziffer 1. und Ziffer 2. genehmigten Entgelte entfällt.

Preise V.1
Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone

1. Preisstruktur

1.1. Für die Berechnung der Preise für den Verbindungsaufbau und das Halten einer Verbindung sind die Verbindungsdauer sowie die Tarifzeiten maßgebend. Die Verbindungsdauer wird in Sekunden erfasst.

1.2. Es gelten folgende Tarifzeiten:

Peak:
montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Off-peak:
montags bis freitags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

2. Preishöhe für die Terminierung von Verkehr

Für den Verbindungsaufbau und das Halten einer Verbindung gelten folgende Preise:  

Verbíndungsentgelte
ZeitraumPeakOff-Peak
Ab 01.04.20090,0823€/min0,0823 €/min

3. Ermittlung der Entgelte Am Ende eines jeden Abrechnungszeitraumes wird je nach Tarif und Tarifzeit die Gesamtgesprächsdauer für den betreffenden Abrechnungszeitraum durch Addition der sekundengenau ermittelten Einzelverbindungen ermittelt und auf volle Minuten kaufmännisch gerundet. Die so ermittelte Gesamtdauer der jeweiligen Tarifzeit wird so dann mit dem vereinbarten Preis multipliziert.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-09-002 geführt.

Der Entgeltantrag kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet am 12.02.2009, 10.30 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.

BK3-09-002

Stand: 19.01.2010

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