BK3-08-133 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der T- Mobile Deutschland GmbH wegen der Genehmigung von Entgelten für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2008 mit Beschluss vom 26.11.2008 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

1.  Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden wie folgt genehmigt:

1.Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungPreis zzgl. MWSt in Euro
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s482,31 Euro
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr811,76 Euro
2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungPreis zzgl. MWSt in Euro
2.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s298,37 Euro
3. Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen (Konfigurationsmaßnahmen)
PositionLeistungPreis zzgl. MWSt in Euro
3.1Einmaliger Aufwand für die Einrichtung der Zusammenschaltung einschließlich der Tests für die ErstzusammenschaltungNach Aufwand
3.2Jährlicher Aufwand für das Betreiben / Warten / Entstören für die ZusammenschaltungNach Aufwand
4. Entgelte für zusätzliche Leistungen
PositionLeistungPreis zzgl. MWSt in Euro
4.1Einstellungen / Änderungen im T-Mobile-Netz je VorgangNach Aufwand
4.2NachtestsNach Aufwand
4.3Notwendiger zeitlicher Mehraufwand bei der TestdurchführungNach Aufwand

2.  Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 30.11.2010.

3.  Die Genehmigungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Deutsche Telekom AG nicht unerheblich ändern sollten.

4.  Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3-08-133

Stand: 19.01.2010

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