BK3-08-091 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG

Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

TKG § 26 i. V. m. § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Anordnung bezüglich des Baus und der Reparatur der Endleitung im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung gemäß § 25 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur beschlossen:

  1. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung durch Reparatur der Endleitung im Rahmen der Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung gewähren muss.

  2. Die Reparatur der Endleitung erfolgt auf Basis der am 23.09.2008 von der Antragsgegnerin vorgelegten „Zusatzvereinbarung zum Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den Bau und die Reparatur der Endleitung“ (Stand 22.09.2008) nach Maßgabe folgender Änderungen:

    a. In der Präambel Absatz 4 wird der Satz:

    „Wenn eine schaltbare Endleitung fehlt, unterbricht die Deutsche Telekom die TAL-Bereitstellung und schließt hierzu die TAL durch das Setzen der ersten TAE neben dem APL ab. Sie informiert KUNDE darüber.“

    gestrichen und durch die Regelung

    „Wenn eine schaltbare Endleitung fehlt, unterbricht die Deutsche Telekom die TAL-Bereitstellung und setzt eine TAE in unmittelbarer Nähe zum APL und schaltet eine Verbindung zwischen dieser TAE und dem APL. Sie informiert KUNDE darüber. Dieses Vorgehen gilt nur für die Fälle, in denen die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht bei Bestellung der TAL mit der Reparatur der Endleitung beauftragt hat. “

    ersetzt.

    b. In Ziffer 1 wird die Formulierung

    „im Rahmen der Bereitstellung einer Teilnehmeranschlussleitung (= TAL)“

    gestrichen und durch

    „im Rahmen der Bereitstellung des Zugangs zur TAL bei Neuschaltungen im Sinne des TAL-Vertrages“

    ersetzt.

    c. Ziffer 1.1 wird wie folgt neu gefasst:

    „1.1 Voraussetzungen der Leistungserbringung

    Soweit KUNDE der Deutschen Telekom den Auftrag erteilt, die Endleitung gemäß Ziffer 2 für ihn herzustellen, tut die Deutsche Telekom dies im Rahmen der bestehenden technischen Möglichkeiten, wenn sie vor Ort feststellt, dass die Endleitung defekt ist. Die Endleitung ist defekt, wenn entweder die Endleitung zwischen APL und erster TAE vollständig vorhanden aber beschädigt ist oder die Endleitung bzw. ein Abschnitt der Endleitung zerstört ist.“

    d. Ziffer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

    „Die Deutsche Telekom erbringt unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer 1.1 folgende Leistung:

    Sofern die Endleitung defekt ist, stellt die Deutsche Telekom das beschädigte Teilstück wieder her, wobei die konkret vorzunehmenden Maßnahmen von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Länge des fehlenden Teilstückes und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten abhängen.“

    e. In Ziffer 1.2 wird jeweils die Formulierung

    „konkret vorzunehmenden Maßnahmen“

    gestrichen und durch

    „konkret erforderlichen Maßnahmen“

    ersetzt.

    f. In Ziffer 1.3 Absatz 1 wird die Formulierung

    „wird die Deutsche Telekom die erste TAE neben dem APL abschließen und dies KUNDE gemäß Ziffer 3.1 mitteilen.“

    gestrichen und durch

    „wird die Deutsche Telekom die TAL-Bereitstellung unterbrechen, eine TAE in unmittelbarer Nähe zum APL setzen und eine Verbindung zwischen dieser TAE und dem APL schalten und dies KUNDE gemäß Ziffer 3.1 mitteilen.“

    ersetzt.

    g. In Ziffer. 1.3 Absatz 1 wird die Formulierung

    „Sofern die Deutsche Telekom vor Ort feststellt, dass die Herstellung der schaltbaren Endleitung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einen besonders hohen Aufwand erfordert und deshalb zu den in Ziffer 4 genannten Preisen nicht erbracht werden kann,...“

    gestrichen und durch

    „Sofern die Deutsche Telekom vor Ort feststellt, dass die Herstellung der schaltbaren Endleitung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einen besonders hohen Aufwand erfordert, weil

    - die Installation die Kabellänge von 15 m überschreitet oder

    - bei der Installation der Endleitung Brandabschottungen geöffnet oder geschlossen werden müssen oder

    - es zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Telekom erforderlich ist, einen zweiten Techniker hinzuzuziehen (erforderlich ist eine Hinzunahme eines zweiten Technikers z.B. bei Arbeiten auf Gerüsten oder höheren Leitern, wenn die Arbeiten in einer größeren als einer üblichen Geschosshöhe auszuführen sind) oder

    - das Endleitungskabel nicht frei zugänglich ist (z.B. unter Putz verlegt ist) oder

    - die schadhafte Stelle sich unterhalb einer Wand- und Deckendurchführung befindet und deswegen zu den angeordneten Entgelten nicht erbracht werden kann....“

    ersetzt.

    h. In Ziffer 2.1 Absatz 2 wird das Wort „möglichst“ gestrichen.

    i. In Ziffer 2.2 Absatz 5 wird der Satz

    „Sofern KUNDE innerhalb von zehn Werktagen nach der Aufforderung keinen Auftrag erteilt hat und dadurch die endgültige TAL-Bereitstellung verhindert, gilt die TAL-Bestellung als storniert im Sinne des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.“

    gestrichen und durch die Formulierung

    „Sofern KUNDE innerhalb von zehn Werktagen nach der Aufforderung keinen Auftrag erteilt hat und dadurch die endgültige TAL-Bereitstellung verhindert, gilt die TAL-Bestellung als storniert im Sinne des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, sofern KUNDE nicht die Eigenrealisierung gemäß Ziffer 5 mitgeteilt hat.“

    ersetzt.

    j. In Ziffer 3.2 Absatz 4 wird der Satz

    „Sofern KUNDE das Angebot ablehnt oder dieses nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebotes den vorgenannten Anforderungen gemäß schriftlich annimmt, gilt die TAL- Bestellung als storniert im Sinne des Standardvertrages.“

    gestrichen und durch die Formulierung

    „Sofern KUNDE das Angebot ablehnt oder dieses nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebotes den vorgenannten Anforderungen gemäß schriftlich annimmt, gilt die TAL-Bestellung als storniert im Sinne des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, sofern sich der Kunde nicht mit Ablauf der Angebotsfrist für eine Eigenrealisierung entscheidet und dies der Telekom unter Nennung des Eigenrealisierungstermins zu diesem Zeitpunkt nach Ziffer 5 mitgeteilt hat. Ziffer 5a Abs. 1 und Ziffer 5b gelten in diesem Fall nicht.“

    ersetzt.

    k. Ziffer 4 wird gestrichen.

    l. Ziffer 6 wird gestrichen.

  3. Die Antragstellerin ist verpflichtet, für die unter Ziffer 1. und 2. angeordneten Leistungen Entgelte zu zahlen, über die in einer zweiten Teilentscheidung entschieden wird.

  4. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.

  5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Hinweis:

Das Verfahren BK3e-08-090 ist seitens der Beschlusskammer als führendes Verfahren behandelt worden.

In den folgenden Verfahren sind gleich lautende Entscheidungen getroffen worden.

HanseNet Telekommunikation GmbH (BK3e-08-091)
• HL komm Telekommunikations GmbH (BK3e-08-092)
HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG (BK3e-08-093)
KielNET GmbH Gesellschaft für Kommunikation (BK3e-08-094)
M-net Telekommunikations GmbH (BK3e-08-095)
NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH (BK3e-08-096)
TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH (BK3e-08-097)
• Versatel Nord GmbH (BK3e-08-098)
• Versatel West GmbH (BK3e-08-099)
• Versatel Süd GmbH (BK3e-08-100)
• WOBCOM GmbH (BK3e-08-101)
• Versatel Ost GmbH (BK3e-08-102)
SDTelecom Telekommunikations GmbH (BK3e-08-103)

BK3-08-090 und BK3-08-091 - 103

Stand: 19.11.2009

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